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Störtebeker

 

 

 

Satzung des Vereins Störtebeker Bremer Paddelsport e. V. von 1924

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(I)Der Verein führt den Namen „Störtebeker“ Bremer Paddelsport e. V. von 1924 (St.B.P.). Er hat seinen Sitz in Bremen und ist rechtsfähig durch die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen.

 

(II) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck

(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Pflege und Förderung des Kanusports. Weitere Schwerpunkte des Vereins sind die Förderung von Familien, Kindern und Jugendlichen, Senioren und Behinderten. Der Verein unterhält ein Bootshaus Auf dem Wummenstück 2, und weitere Vereinsanlagen auf dem Grundstück Ahornweg, in Bremen.

 

(II) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.

 

(III) Der Verein ist religiös und parteipolitisch neutral und der Toleranz verpflichtet. Der Verein verwirklicht die Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(I) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Mitglieder, die nicht die aktive Mitgliedschaft anstreben, werden als Fördermitglieder geführt.

 

(II) Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wird der Antrag abgelehnt, steht dem/der Betroffenen innerhalb eines Monats die Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde hat Erfolg, wenn sich die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung nach Aussprache für die Aufnahme ausspricht.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(I) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis 6 Wochen vor Jahresende anzuzeigen und wird mit Ablauf des betreffenden Jahres wirksam. Gleiches gilt für die Kündigung eines Bootsliegeplatzes.

 

(II) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Beschluss des Gesamtvorstands ist mit einfacher Mehrheit zulässig a) bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung oder b) der Schädigung des Ansehens des Vereins oder c) bei einem Rückstand schriftlich angemahnter Mitgliedsbeiträge bzw. Liegeplatzgebühren oder sonstiger Forderungen die einen Jahresbeiträge übersteigen oder d)sonstigen schwerwiegenden Gründen. Ebenso ist ein Ausschluss aus den Gründen zu a), b) und d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zulässig. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

 

(III) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss durch Beschluss des Gesamtvorstands kann innerhalb von einem Monat nach Mitteilung Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

(IV) Die im Bootshaus eingebrachten Werte (z.B. Boot und Zubehör) haften für die geldlichen Rückstände. Sie dürfen erst nach der Regelung aller geldlichen Verpflichtungen aus dem Bootshaus entfernt werden. Vereinseigentum und Schlüssel müssen nach Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich an den Verein zurückgegeben werden.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

(I) Jedem Mitglied stehen die Vereinseinrichtungen gemäß Bootshausordnung zur Verfügung. Für die in die Vereinsanlagen eingebrachten Gegenstände übernimmt der Verein keine Haftung.

 

(II) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

 

 

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(I) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen nach der Beitragsordnung im Lastschriftverfahren verpflichtet. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Beiträge sind jeweils zum 15.März eines jeden Jahres fällig. Mitglieder des Gesamtvorstands sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

(II) Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen zu befolgen. Insbesondere ist jährlich Gemeinschaftsarbeit gemäß Bootshausordnung zu leisten. Im Falle der Säumnis ist ein Entgelt, das in der Beitragsordnung festgesetzt wird, als Abgeltung zu zahlen. Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

 

(III) Vereinsanlagen und -boote sind mit größter Sorgfalt zu behandeln und festgestellte Schäden umgehend dem Vorstand mitzuteilen. Die Bootshausordnung ist zu beachten. Das Rauchen ist in allen Gebäuden des Vereins nicht gestattet.

 

§ 7 Organe des Vereins

(I) Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Gesamtvorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(I) In der Mitgliederversammlung haben alle aktiven Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

 

(II) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

 

(III) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nach dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Gesamtvorstand. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Gesamtvorstands abwählen.

 

(II) Die Mitgliederversammlung nimmt auf der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung Entlastung.

(III) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der Jahreshauptversammlung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

 

(IV) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

(V) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstands.

 

(VI) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 10 Beschlussfassung und Wahlen der Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss- und wahlfähig. Beschlüsse und Wahlen werden, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen getroffen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(II) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig. Zur Auflösung des Vereins sind vier Fünftel der Stimmen erforderlich. Zur Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder nötig.

 

(III) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des VersammlungsleiterIn und der/des ProtokollführerIn, die Anzahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 11 Anträge zur Tagesordnung

(I) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die VersammlungsleiterIn hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

(II) Über Anträge, die nach Ablauf der Frist beim Vorstand eingehen (Eilanträge), hat die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung zu beschließen, ob diese auf die Tagesordnung genommen werden sollen. Hierbei ist der Antrag durch die/den VersammlungsleiterIn kurz vorzustellen. Die Eilbedürftigkeit wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 12 Der Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus drei Personen:

- der/den Vorsitzenden,

- der/den SchriftführerIn (stellvertretende/n Vorsitzende/n) und

- der/den SchatzmeisterIn.

 

(II) Der erweiterte Vorstand umfasst zusätzlich:

- die/den SportwartIn,

- die/den WanderwartIn,

- die/den BootshauswartIn,

- die/den JugendsprecherIn.

- die/der Frauenbeauftragte

 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand.

 

(III) Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Gesamtvorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand zu berufen.

 

(IV) Passiv wahlberechtigt für den gesamten Vorstand sind Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die/der JugendsprecherIn wird von den Jugendlichen des Vereins gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die einzelnen Ämter des geschäftsführenden Vorstands sind nicht untereinander kumulierbar. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben im Verein „Beauftragte“ auf Zeit bestimmen.

 

(V) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstands bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

(VI) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf der Vorstandssitzung oder in Dringlichkeitsfällen auch fernmündlich bzw. in jeder anderen geeigneten Form. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, die die Durchführung der Vorstandssitzungen regelt.

 

(VII) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und der/dem SchriftführerIn vertreten, wobei jede/r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann die/der Vorsitzende und die/der SchatzmeisterIn jeweils allein verfügen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können den Verein nur nach jeweiliger Genehmigung durch die/den Vorsitzende/n oder Vorstandsbeschluss verpflichten bzw. für den Verein verfügen.

 

(VIII) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 13 Ordnung

Der Gesamtvorstand beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit die Ordnungen des Vereins. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 14 Ehrungen

(I) Vorsitzende, die langjährig im Verein tätig waren und sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können nach Aufgabe dieser Funktion auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

 

(II) Mitglieder, die langjährig im Gesamtvorstand tätig waren oder als Förderer für den Kanusport Außergewöhnliches für den Verein geleistet haben, können vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(III) Mitglieder, die sich sportlich, menschlich und bei der Unterstützung des Vereins besonders bewährt haben, werden auf Vorschlag nach mehr als 10 Jahren Vereinsmitgliedschaft mit der silbernen Vereinsnadel und nach mehr als 25 Jahren Mitgliedschaft mit der goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet.

 

(IV) Eine Ehrenmitgliedschaft ist mit der Befreiung von der Beitragspflicht verbunden. Vorschläge für die in Absatz II und III genannten Ehrungen kann jedes Mitglied machen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

(V) Geehrten, die in besonderem Maße verwerflich gegen die Strafgesetze und die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, ist die Ehrung zu entziehen.

 

§ 15 Auflösung

Vorhandenes Vermögen ist im Falle der Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes im Wege der Liquidation, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf den Landessportbund Bremen e.V. oder die Freie Hansestadt Bremen mit der Auflage zu übertragen, es zur Förderung des Kanusports gemäß § 2 zu verwenden.

 

§ 16 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung tritt nach der Annahme durch die Jahreshauptversammlung gem. § 10 Abs. II in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis zur Verabschiedung einer neuen Satzung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Übergangsvorschriften

Die bis zum jetzigen Zeitpunkt als passive Mitglieder geführten Mitglieder werden mit Annahme dieser Satzung zu Fördermitgliedern. Ihnen stehen die Rechte und Pflichten eines Fördermitglieds zu.

 

 

einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.02.2009

 

 

 

 

Bremer

Paddelsport

e.V. von 1924