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Störtebeker |
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Satzung des Vereins Störtebeker
Bremer Paddelsport e. V. von 1924 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (I)Der Verein
führt den Namen „Störtebeker“ Bremer Paddelsport e. V. von 1924 (St.B.P.). Er
hat seinen Sitz in Bremen und ist rechtsfähig durch die Eintragung im
Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen. (II) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gemeinnützigkeit und Zweck (I) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Pflege und
Förderung des Kanusports. Weitere Schwerpunkte des Vereins sind die Förderung
von Familien, Kindern und Jugendlichen, Senioren und Behinderten. Der Verein
unterhält ein Bootshaus Auf dem Wummenstück 2, und weitere Vereinsanlagen auf
dem Grundstück Ahornweg, in Bremen. (II) Der
Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen
festsetzen. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen
Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine
Gewinnanteile. (III) Der Verein ist
religiös und parteipolitisch neutral und der Toleranz verpflichtet. Der
Verein verwirklicht die Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und
Männern. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (I) Mitglieder des
Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit
erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu
unterstützen. Mitglieder, die nicht die aktive Mitgliedschaft anstreben,
werden als Fördermitglieder geführt. (II) Über einen Antrag
auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wird der
Antrag abgelehnt, steht dem/der Betroffenen innerhalb eines Monats die
Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde
hat Erfolg, wenn sich die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung nach
Aussprache für die Aufnahme ausspricht. § 4 Ende der Mitgliedschaft (I) Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich bis 6 Wochen vor Jahresende anzuzeigen und wird mit Ablauf des
betreffenden Jahres wirksam. Gleiches gilt für die Kündigung eines
Bootsliegeplatzes. (II) Der
Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Beschluss des Gesamtvorstands ist mit
einfacher Mehrheit zulässig a) bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung
oder b) der Schädigung des Ansehens des Vereins oder c) bei einem Rückstand
schriftlich angemahnter Mitgliedsbeiträge bzw. Liegeplatzgebühren oder
sonstiger Forderungen die einen Jahresbeiträge übersteigen oder d)sonstigen
schwerwiegenden Gründen. Ebenso ist ein Ausschluss aus den Gründen zu a), b)
und d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
zulässig. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. (III) Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss durch Beschluss des
Gesamtvorstands kann innerhalb von einem Monat nach Mitteilung Beschwerde
eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis
zur Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des
Mitglieds. (IV) Die im Bootshaus
eingebrachten Werte (z.B. Boot und Zubehör) haften für die geldlichen
Rückstände. Sie dürfen erst nach der Regelung aller geldlichen
Verpflichtungen aus dem Bootshaus entfernt werden. Vereinseigentum und
Schlüssel müssen nach Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich an den
Verein zurückgegeben werden. § 5 Rechte der Mitglieder (I) Jedem
Mitglied stehen die Vereinseinrichtungen gemäß Bootshausordnung zur
Verfügung. Für die in die Vereinsanlagen eingebrachten Gegenstände übernimmt
der Verein keine Haftung. (II) Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden. § 6 Pflichten der Mitglieder (I) Jedes Mitglied ist zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen nach der Beitragsordnung
im Lastschriftverfahren verpflichtet. Über Ausnahmen entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Die Beiträge sind jeweils zum 15.März eines jeden
Jahres fällig. Mitglieder des Gesamtvorstands sind von der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge befreit. (II)
Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen zu befolgen.
Insbesondere ist jährlich Gemeinschaftsarbeit gemäß Bootshausordnung zu
leisten. Im Falle der Säumnis ist ein Entgelt, das in der Beitragsordnung
festgesetzt wird, als Abgeltung zu zahlen. Die Mitglieder des Gesamtvorstands
sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit. (III)
Vereinsanlagen und -boote sind mit größter Sorgfalt zu behandeln und
festgestellte Schäden umgehend dem Vorstand mitzuteilen. Die Bootshausordnung
ist zu beachten. Das Rauchen ist in allen Gebäuden des Vereins nicht
gestattet. § 7 Organe des Vereins (I) Die Organe des
Vereins sind a) die
Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Gesamtvorstand. § 8 Mitgliederversammlung (I) In der
Mitgliederversammlung haben alle aktiven Vereinsmitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird von
dem/der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands geleitet. (II) Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des
Kalenderjahres statt (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorstand
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist
beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. (III) Auf schriftliches
Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Vereinsmitglieder hat der
Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte
Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung (I) Die
Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nach
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung
wählt aus der Reihe der Mitglieder den Gesamtvorstand. Sie bestellt zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu
prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung
kann Mitglieder des Gesamtvorstands abwählen. (II) Die
Mitgliederversammlung nimmt auf der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht
des Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und
erteilt dem Vorstand bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung Entlastung. (III) Die
Mitgliederversammlung entscheidet auf der Jahreshauptversammlung über den vom
Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins. (IV) Die
Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins. (V) Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sowie über die Beschwerde gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstands. (VI) Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Festsetzung von
Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen. Alles weitere regelt die
Beitragsordnung. § 10 Beschlussfassung und Wahlen der Mitgliederversammlung (I) Die
Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschluss- und wahlfähig. Beschlüsse und Wahlen
werden, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit durch Handzeichen getroffen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (II) Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig.
Zur Auflösung des Vereins sind vier Fünftel der Stimmen erforderlich. Zur
Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist die Mehrheit der Stimmen aller
Vereinsmitglieder nötig. (III) Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem
jeweiligen VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichen
ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung,
die Person der/des VersammlungsleiterIn und der/des ProtokollführerIn, die Anzahl
der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll
der genaue Wortlaut angegeben werden. § 11 Anträge zur Tagesordnung (I) Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Die VersammlungsleiterIn hat die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen. (II) Über Anträge, die
nach Ablauf der Frist beim Vorstand eingehen (Eilanträge), hat die
Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung zu beschließen, ob diese auf
die Tagesordnung genommen werden sollen. Hierbei ist der Antrag durch die/den
VersammlungsleiterIn kurz vorzustellen. Die Eilbedürftigkeit wird mit
einfacher Mehrheit beschlossen. § 12 Der Vorstand (I) Der Vorstand besteht
aus drei Personen: - der/den Vorsitzenden, - der/den SchriftführerIn
(stellvertretende/n Vorsitzende/n) und - der/den
SchatzmeisterIn. (II) Der erweiterte
Vorstand umfasst zusätzlich: - die/den SportwartIn, - die/den WanderwartIn, - die/den
BootshauswartIn, - die/den
JugendsprecherIn. - die/der
Frauenbeauftragte Der Vorstand und der
erweiterte Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand. (III) Die Amtszeit
beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Gesamtvorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
Nachfolger gewählt worden sind. Bei Ausscheiden eines
Gesamtvorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand zu
berufen. (IV) Passiv
wahlberechtigt für den gesamten Vorstand sind Mitglieder, die am Tag der Wahl
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die/der JugendsprecherIn wird von den
Jugendlichen des Vereins gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die einzelnen Ämter des geschäftsführenden Vorstands sind nicht untereinander
kumulierbar. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung besonderer
Aufgaben im Verein „Beauftragte“ auf Zeit bestimmen. (V) Der Vorstand
beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstands bedürfen. Er
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. (VI) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse auf der Vorstandssitzung oder in Dringlichkeitsfällen auch
fernmündlich bzw. in jeder anderen geeigneten Form. Der Vorstand erlässt eine
Geschäftsordnung, die die Durchführung der Vorstandssitzungen regelt. (VII) Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und der/dem
SchriftführerIn vertreten, wobei jede/r für sich allein vertretungsberechtigt
ist. Über die Konten des Vereins kann die/der Vorsitzende und die/der
SchatzmeisterIn jeweils allein verfügen. Die Mitglieder des erweiterten
Vorstands können den Verein nur nach jeweiliger Genehmigung durch die/den
Vorsitzende/n oder Vorstandsbeschluss verpflichten bzw. für den Verein
verfügen. (VIII)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden. § 13 Ordnung Der
Gesamtvorstand beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit die Ordnungen
des Vereins. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. § 14 Ehrungen (I)
Vorsitzende, die langjährig im Verein tätig waren und sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, können nach Aufgabe dieser Funktion auf
Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. (II)
Mitglieder, die langjährig im Gesamtvorstand tätig waren oder als Förderer
für den Kanusport Außergewöhnliches für den Verein geleistet haben, können
vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(III)
Mitglieder, die sich sportlich, menschlich und bei der Unterstützung des Vereins
besonders bewährt haben, werden auf Vorschlag nach mehr als 10 Jahren
Vereinsmitgliedschaft mit der silbernen Vereinsnadel und nach mehr als 25
Jahren Mitgliedschaft mit der goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet. (IV)
Eine Ehrenmitgliedschaft ist mit der Befreiung von der Beitragspflicht
verbunden. Vorschläge für die in Absatz II und III genannten Ehrungen kann
jedes Mitglied machen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und mit
Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Der Gesamtvorstand entscheidet
mit einfacher Mehrheit. (V)
Geehrten, die in besonderem Maße verwerflich gegen die Strafgesetze und die
freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, ist die Ehrung zu
entziehen. § 15 Auflösung Vorhandenes
Vermögen ist im Falle der Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes im Wege der Liquidation, nach Erfüllung
aller Verbindlichkeiten auf den Landessportbund Bremen e.V. oder die Freie
Hansestadt Bremen mit der Auflage zu übertragen, es zur Förderung des
Kanusports gemäß § 2 zu verwenden. § 16 Gültigkeit der Satzung Diese
Satzung tritt nach der Annahme durch die Jahreshauptversammlung gem. § 10
Abs. II in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis zur Verabschiedung einer
neuen Satzung durch die Mitgliederversammlung. § 17 Übergangsvorschriften Die bis zum jetzigen
Zeitpunkt als passive Mitglieder geführten Mitglieder werden mit Annahme
dieser Satzung zu Fördermitgliedern. Ihnen stehen die Rechte und Pflichten
eines Fördermitglieds zu. einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.02.2009 |
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